Rechtsprechung
BAG, 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 22.06.2017 - 6 Ca 887/16
- ArbG Mainz, 22.08.2017 - 6 Ca 887/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2018 - 3 Sa 343/17
- BAG, 13.12.2018 - 2 AZN 689/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 1/19
- BAG, 17.04.2020 - 2 AZN 403/20
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZN 403/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
- BAG, 14.10.2021 - 2 AZN 555/21
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21
Wiederaufnahme des Verfahrens
Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - inzwischen rechtskräftig geworden (s. Bl. 775 - 777 d.A.).Der Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmeklägerin am 20.10.2021 übermittelt, was dieser ausdrücklich anwaltlich versichert hat (Bl. 756 d.A.).
Dieses Kündigungsschutzurteil sei sodann mit nachfolgendem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) aufgehoben worden, das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG (2 AZN 555/21) rechtskräftig geworden sei (rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt).
Für den Beginn des Fristablaufs sei auf die Kenntnis der Wiederaufnahmeklägerin von dem Beschluss des BAG (2 AZN 555/21) abzustellen, denn erst mit diesem sei das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden (s. § 72 a Abs. 4 ArbGG).
Demgegenüber sei nicht abzustellen auf die Zustellung des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21).
Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - rechtskräftig geworden (Bl. 775 ff. d.A.).
Rechtskraft des Urteils der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist aufgrund des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (a.a.O.) eingetreten.
Diese ist aber entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten erst durch den Beschluss des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21) eingetreten, so dass die Notfrist erst mit dessen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmebeklagten begonnen hat, also am 20.10.2021.
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 63/22
Wiederaufnahme des Verfahrens
Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - inzwischen rechtskräftig geworden (s. Bl. 17 - 19 d.A.).Der Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmeklägerin am 20.10.2021 übermittelt, was dieser ausdrücklich anwaltlich versichert hat (Bl. 3 d.A.).
Dieses Kündigungsschutzurteil sei sodann mit nachfolgendem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) aufgehoben worden, das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG (2 AZN 555/21) rechtskräftig geworden sei (rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt).
Für den Beginn des Fristablaufs sei auf die Kenntnis der Wiederaufnahmeklägerin von dem Beschluss des BAG (2 AZN 555/21) abzustellen, denn erst mit diesem sei das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden (s. § 72 a Abs. 4 ArbGG).
Demgegenüber sei nicht abzustellen auf die Zustellung des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21).
Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - rechtskräftig geworden.
Rechtskraft des Urteils der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist aufgrund des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (a.a.O.) eingetreten.
Diese ist aber entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten erst durch den Beschluss des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21) eingetreten, so dass die Notfrist erst mit dessen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmebeklagten begonnen hat, also am 20.10.2021.